Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat in einem den Beteiligten jetzt zugestellten Beschluss die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestätigt, mit dem die Behörde waffenrechtliche Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit widerrief.
Begründet hatte die Waffenbehörde die Unzuverlässigkeit des Antragstellers damit, dass Erkenntnisse vorlägen, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland verstehe, sondern als „Reichsbürger“.
Die Kammer, die im vorläufigen Rechtsschutz die Erfolgsaussichten einer Klage nur summarisch prüft, hat die Auffassung der Waffenbehörde bestätigt, dass es hinreichende Anhaltspunkte für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers gibt. In Anbetracht der Intention des Waffengesetzes, den erheblichen Gefahren vorzubeugen, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich. Es genüge vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, bei der kein Restrisiko hingenommen werden müsse. Der Umgang mit Waffen dürfe nur Personen erlaubt werde, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.
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