Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig (OVG) hat gestern über 13 Normenkontrollanträge gegen die Festlegung von Jagdzeiten in der Landesjagdzeitenverordnung des Landes Schleswig-Holstein verhandelt und die gestellten Anträge abgelehnt.
Abweichend von der Bundesjagdzeitenverordnung setzt die Landesjagdzeitenverordnung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) vom 11. März 2014 für verschiedene Tierarten eingeschränkte Jagdzeiten fest (u.a. für Rotwild, Damwild, Sikawild und Rehwild, Wildkaninchen, Feldhasen sowie Ringeltauben und Nonnengänse). Für Saat- und Blässgänse, Höckerschwäne, Rebhühner und Elstern ist eine ganzjährige Schonzeit vorgesehen.
Bei den Antragstellern handelt es sich um Jäger, die ihr Jagdausübungsrecht unverhältnismäßig ausgehöhlt sehen und befürchten, keine ausreichende Wildschadensvorsorge mehr betreiben zu können. Das OVG hat nun entschieden, das sich das MELUR als Verordnungsgeber innerhalb des Gestaltungsspielraums bewegt, den die gesetzliche Verordnungsgrundlage – § 17a des Landesjagdgesetzes – eröffnet.