Die Oberste Jagdbehörde Brandenburgs (OJB) hat in einem Schreiben (das der Red. vorliegt) an die Unteren Naturschutz- und Jagdbehörden mitgeteilt, dass an der seit 2005 gängigen Praxis, Sondergenehmigungen für Vergrämungsabschüsse von Graureihern und Kolkraben auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 BJagdG zu erteilen, nicht mehr festgehalten wird. Grund seien Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 27 BJagdG, auf Grund derer das Ministerium (MLUV) nicht mehr an der vorherigen Rechtsauffassung festhalte.
Graureiher gehören zu den “besonders geschützten” europäischen Vogelarten, obwohl sie als nicht gefährdet (Einstufung gemäß IUCN als “least concern”) gelten. Sie unterliegen dem Jagdrecht, haben aber in Brandenburg ganzjährig Schonzeit. Graureiher hatten erhebliche wirtschaftliche Schäden an Fischteichen verursacht, Kolkraben bei Rinderzuchtbetrieben, wo sie frisch geborene Kälber attackierten. Die “hilfsweise” nach § 27 BJagdG genehmigten Vergrämungsabschüsse hatten sich laut OJB als “wirksam” erwiesen – “im Gegensatz zu anderen Methoden (akustisches Stören, 4 – 6 mal am Tag Kontrollfahrten, Einrichtung besonderer Abkalbestellen etc”, wie es im Schreiben der OJB heißt.