Beim Verbot bestimmter Magazine sind Fristen zu beachten. Identifikationsnummern des Waffenregisters sind nicht zwingend erforderlich. Der DJV hat sein Frage-Antwort-Papier aktualisiert.
Zum 1. September ist der zweite Teil der Waffengesetzänderung in Kraft getreten. Die Änderungen beinhalten unter anderem ein Verbot größerer Magazine, Änderungen bei der Liste der wesentlichen Teile sowie geänderte Anzeigepflichten beim Erwerb und dem Überlassen von Waffen. Bei dem Verbot von größeren Magazinen (mehr als zehn Schuss bei Langwaffen, mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen) gibt es einen Bestandsschutz für den Altbesitz. Voraussetzung ist, dass Besitzer diese innerhalb eines Jahres bei der Behörde anzeigen.