Ein DJV-Interview mit Frank Göpper, dem Geschäftsführer des Forums Waffenrecht, hat einige Fragen aufgeworfen. Auch JAWINA-Leser haben Ungereimtheiten in den Ausführungen Göppers kritisiert. Auf die Bitte der Redaktion, dazu Stellung zu nehmen, hat Göpper nicht reagiert. Dafür bringt der Deutsche Jagdverband (DJV) jetzt Göppers Antworten auf diverse Fragen, die zum neuen Waffenrecht eingegangen sind.
Wie schnell muss eine Waffe nach Erwerb gemäß §13 WaffG bei den Behörden gemeldet werden?
Jäger müssen den Erwerb einer Waffe – egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) – innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden.
Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?
Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli 2017 nicht mehr zulässig. Ab dann können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0, entsprechen.
Für Waffenschränke ab Stufe 0 und höher gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.
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